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بسم الله الرحمن الرحيم

Sind nichtmuslimische Frauen im Kalifat verpflichtet, Khḫimar und Jilbab zu tragen?

Antwort auf die Frage:

An: Adnan Khan aus England

Frage:

Assalamu Alaikum wa Rahmatullahi wa Barakaatuhu SheikhBei meiner Frage geht es um einen Artikel der Verfassung. In Artikel 7 Paragraph d) der deutschen Übersetzung, die im Buch „Die Lebensordnung des Islam“ vorzufinden ist, steht: „Nichtmuslime werden in Nahrungs- und Kleidungsangelegenheiten im Rahmen dessen, was die islamischen Gesetze erlauben, gemäß ihren Religionen behandelt.“ Meine Frage steht in Zusammenhang mit den Kleidungsangelegenheiten.Wird es nichtmuslimischen Frauen erlaubt sein, jede Bekleidung zu tragen, solange diese den Körper bedeckt und sittsam ist, wie es z.B. bei langen Kleidern oder Hosen mit Hemd der Fall ist? Oder werden sie aufgefordert, genauso wie muslimische Frauen Khimar und Jilbab zu tragen?Wie wurde mit der Bekleidung der nichtmuslimischen Frauen im Zuge der islamischen Geschichte umgegangen? War es ihnen z. B. erlaubt, sich beliebig anzuziehen, oder wurde ihnen die islamische Bekleidung aufgezwungen?Möge Allah (swt) dich belohnen!

Antwort:

Wa Alaikum Assalam wa Rahmatullahi wa BarakaatuhuDer Paragraph d) des vorangegangenen Artikels 7 lautet wie folgt: „Nichtmuslime werden in Nahrungs- und Kleidungsangelegenheiten im Rahmen dessen, was die islamischen Gesetze erlauben, gemäß ihren Religionen behandelt.“ Da du nach der Bekleidung gefragt hast, lautet die Antwort folgendermaßen:Der obige Paragraph hat für die Kleidung zwei Einschränkungen identifiziert.Die erste Einschränkung lautet „gemäß ihren Religionen“. Diese besagt, dass es ihnen erlaubt ist, sich ihrer Religion entsprechend anzuziehen. Und Kleidung, die ihren Religionen entspricht, ist jene, die zu den religiösen Männern und Frauen gehören, wie z.B. die Kleidung der Priester und Mönche sowie die der Nonnen. Das ist die Bekleidung, die von ihrer Religion bestimmt worden ist, somit ist es den Männern und Frauen erlaubt, diese Kleidung zu tragen. Dies betrifft die erste Einschränkung.Die zweite Einschränkung lautet „im Rahmen dessen, was die islamischen Gesetze erlauben“. Hierbei handelt es sich um alle Gesetze, die das öffentliche Leben regeln, von denen alle Staatsbürger, Muslime und Nichtmuslime sowie Männer und Frauen, betroffen sind.Eine Ausnahme stellt die Bekleidung gemäß den Religionen dar.Wenn die Bekleidung nicht von den Religionen bestimmt ist, dann werden in Bezug auf das öffentliche Leben die Gesetze der Shari’a auf sie angewendet. Dies betrifft sowohl Männer als auch Frauen.Die Kleidungsvorschrift ist im System der Geschlechterbeziehung ausführlich spezifiziert, welches für alle individuellen Staatsbürger, Muslime und Nichtmuslime, gilt. Es existieren keine Sonderfälle für Nichtmuslime außer der Bekleidung gemäß den Religionen, wie oben bereits erwähnt. Davon abgesehen sind Frauen verpflichtet, ihre Blöße (ʿaura) zu bedecken, nicht im Zustand der Zurschaustellung der Reize zu sein (tabarruğ) und den Jilbab (Übergewand) und Khimar (Kopftuch) zu tragen. Da das Tragen von Hosen als tabarrug gilt, ist es den Frauen nicht erlaubt, diese in der Öffentlichkeit zu tragen, selbst wenn die Hose die Haut bedeckt.Was die historischen Fakten angeht, so haben in der Ära des Kalifats sowohl muslimische als auch nichtmuslimische Frauen, den Jilbab (ein Übergewand, das man über der normalen Hauskleidung anzieht) getragen und ihre Köpfe bedeckt. Es existierten einige Dörfer, in denen muslimische und nichtmuslimische Frauen zusammenlebten, wo sie aufgrund ihrer einheitlichen Kleidung voneinander nicht unterschieden werden konnten. Selbst nach der Zerstörung des Kalifats blieben die Einflüsse dieser Tatsache ansatzweise erhalten. Solltest du folglich Ältere im Alter von 70 oder 80 Jahren fragen, würden sie dir von ihren Beobachtungen in einigen palästinensischen Dörfern berichten, wie sie in einigen dieser Dörfer christliche und muslimische Frauen in einer ähnlichen Kleidung gesehen haben…Ich hoffe, das beantwortet deine Frage ausreichend.

Euer Bruder,

Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah

18 Shawal 1436

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